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Art. 29 Prüfungsvergütung

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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

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Art. 29 Prüfungsvergütung

1Beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 an einer Hochschule kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch die Mitwirkung an Staatsprüfungen entstehen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden. 2Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. 3Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.


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