Beamtengesetze
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Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 22 Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
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