Beamtengesetze
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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 26 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
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