Beamtengesetze
Beamten-Magazin
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Bundesbeamtengesetz: § .11

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 11 

BBG § 11

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.


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