Beamtengesetze
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Das Bundesbeamtengesetz im Wortlaut
Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.
Erläuterung zu § 2 des BBG (Dienstherrnfähigkeit)
Die Vorschrift regelt für den Bundesbereich, welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Dieses Recht wird als Dienstherrnfähigkeit bezeichnet. Die Vorschrift übernimmt § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG).
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