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Das Bundesbeamtengesetz (BBG) im Wortlaut
Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnenund Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
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Erläuterung zu § 3 Bundesbeamtengesetz (Begriffsbestimmungen)
Zu den Absätzen 1 bis 3
Die Absätze 1 bis 3 entsprechen mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2.
Zu Absatz 4
Die Änderung gegenüber dem bisherigen § 3 Abs. 2 Satz 3 dient der Klarheit und trägt dem praktischen Bedürfnis der einzelnen Verwaltungen Rechnung, die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft abhängig vom Aufbau der Verwaltung zu regeln. Hierbei muss die oder der Vorgesetzte nicht zugleich die oder der Dienstvorgesetzte sein.
Zu Abschnitt 2 (Beamtenverhältnis)
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