Beamtengesetze
Beamten-Magazin
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Bundesbeamtengesetz: § .36

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (BBG)

Bundesbeamtengesetz (BBG): § 36 

BBG § 36

(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,
2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3. Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4. den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, dessen Stellvertreter und den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5. den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht,
6. den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,
7. den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.


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