Beamtengesetze
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Das Bundesbeamtengesetz (BBG) im Wortlaut
Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes
§ 4 Beamtenverhältnis
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
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Erläuterung zu § 4 Bundesbeamtengesetz (Beamtenverhältnis)
Die Regelung entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 2 Abs. 1. Wer Dienstherr ist, bestimmt sich nach § 2.
Der bisherige § 2 Abs. 2 entfällt. Bisher wurden Beamtinnen und Beamte nach ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Dienstherren in unmittelbare und mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte unterteilt. In der Anwendung des Bundesbeamtengesetzes hat diese Unterscheidung keine praktische Relevanz. Daher soll, wie in den meisten Landesbeamtengesetzen bereits üblich, zukünftig keine Differenzierung mehr erfolgen.
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