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Bundesbeamtengesetz: § ..5

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (BBG)

Bundesbeamtengesetz (BBG): § 5 

BBG § 5

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden
1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
2. auf Probe, wenn der Beamte
a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24a) eine Probezeit zurückzulegen hat.
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer
1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll.
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.
(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis berufen werden können, bleiben unberührt.


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