Beamtengesetze
Beamten-Magazin
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Bundesbeamtengesetz: § .80

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Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). 

Das Taschenbuch orientiert sich an den Bundesvorschriften, vom Bund abweichende Regelungen in den Ländern werden erläutert. Das Buch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen oder im Jahres-ABO für nur 5,00 Euro.

Wer im Beamtenrecht des Bundes und der Länder auf dem Laufenden bleiben will, sollte sich das "Beamten-Magazin" nicht entgehen lassen. Das Magazin für Beamte erscheint monatlich und kostet im Doppelpack mit dem o.a. Taschenbuch im Jahr nur 19,50 Euro.


 

Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (BBG)

Bundesbeamtengesetz (BBG): § 80 

BBG § 80

Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung
1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamte; der Bundesminister des Innern kann Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei in Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit einen beantragten Urlaub versagen oder einen gewährten Urlaub widerrufen.


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