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Besoldungsgesetz: § 23 Eingangsämter für Beamte

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Zur Übersicht des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)

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§ 23 Eingangsämter für Beamte

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§ 23 Eingangsämter für Beamte

(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4, 2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7, 3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, 4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung den Fachhochschulabschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.*)
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*) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen ist die Geltung ausgesetzt.


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