Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

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Beamtenversorgungsgesetz: § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst 

§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.

Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV) 

10.0
Beschäftigungszeiten, für die die Voraussetzungen vorliegen, sind auch dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führt.

Zeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht berücksichtigt wird, weil
a) eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist (vgl. Tz 6.1.12) oder
b) es sich um Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 handelt und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zugelassen worden ist.
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist, sind nicht zu berücksichtigen.

Hinweise:
Für das Verfahren bei der Berücksichtigung vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2.
Wegen der nicht zu berücksichtigenden Abfindungen vgl. Hinweise 6.1.12.

10.1.1
Ein "privatrechtliches Arbeitsverhältnis" umfasst die Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter sowie als sonstiger Beschäftigter i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Nicht erfasst ist die Beschäftigung als Auszubildender, in einem Lehrverhältnis, Volontärverhältnis und sonstigen Ausbildungsverhältnis.

Hinweise:
Wegen der Vollendung des 17. Lebensjahres gelten die Hinweise 6.1.3 entsprechend.
Zu den sonstigen Beschäftigten i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gehören insbesondere die dienstordnungsmäßig Angestellten i. S. d. §§ 351 und 352 der Reichsversicherungsordnung in der im BGBl Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung RVO.

10.1.2
Öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit und ohne Dienstherrnfähigkeit mit Ausnahme der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

Hinweise:
Die Zeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden kann ggf. nach § 11 Nr. 1 Buchstabe b anerkannt werden.

10.1.3
Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind wie öffentlich-rechtliche Dienstherrn zu behandeln, wenn sie nach den im Geltungsbereich des Gesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen Einrichtungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wären.

Hinweise:
Beispiele:
- zentrale und örtliche Einrichtungen des Staatsapparates (Volkskammer; Staatsrat, Ministerrat, Ministerien, Staatssekretariate, Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden),
- Rechtspflegeorgane (Staatsanwaltschaft, Gerichte),
- Strafvollzugsorgane,
- Polizei, Feuerwehr;
- Zivilverteidigung nach dem Gesetz über die Landesverteidigung vom 13. Oktober 1978 (GBl. S. 377),
- Zoll,
- Deutsche Reichsbahn,
- Deutsche Post.

10.1.4
Zeiten einer Unterbrechung können, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften (z. B. § 67 Abs. 2 Satz 2, § 9) anzurechnen sind, nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

10.1.5
Eine Unterbrechung liegt nicht vor,

10.1.5.1
solange das Arbeitsverhältnis nicht geendet hat. Dies gilt nicht, wenn der Angestellte oder Arbeiter nicht tätig gewesen ist, weil er der Tätigkeit ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben ist oder ohne Arbeitsentgelt länger als einen Monat beurlaubt war.

10.1.5.2
bei einem wegen Schwangerschaft bestehenden Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Erziehungsurlaub nach altem Recht oder Elternzeit nach dem BErzGG i. V. m. der EltZV in der jeweils geltenden Fassung.

Hinweise:
Die Zeit der Elternzeit ist nicht ruhegehaltfähig.

10.1.6
Zeiten vor einer Unterbrechung sind nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn die Unterbrechung von dem Beamten zu vertreten ist.

Eine Unterbrechung ist vom Beamten zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Hierzu gehört unter anderem die Kündigung
- durch den Arbeitnehmer,
- durch den Arbeitgeber aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund,
- aus familiären Gründen, sofern die in Tz 10.1.7.10 genannten familienpolitischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

10.1.7
Als nicht vom Beamten zu vertretende Unterbrechung sind vorbehaltlich der Tz 10.1.7.12 anzusehen:

10.1.7.1
der Wechsel vom öffentlichen Dienst zu einer Fraktion des Bundestages, eines Landtages oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft,

10.1.7.2
die Zeit eines Wehr- oder Zivildienstes, auch wenn der Eintritt freiwillig erfolgt ist. Als Wehrdienst gilt der gesetzliche Wehrdienst (Grundwehrdienst und Wehrübungen), die vor der Einführung der gesetzlichen Wehrpflicht abgeleisteten Dienstzeiten und der über die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes hinaus freiwillig abgeleistete Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren, sofern es sich nicht um einen berufsmäßigen Wehrdienst handelt,

10.1.7.3
die Zeit eines Wehrdienstes als Soldat auf Zeit mit einer auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit,

10.1.7.4
die Zeit, in der sich der Arbeitnehmer i.S.d. Tz 10.1.1 Satz 1 auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines der in den Tz 10.1.7.2 und 10.1.7.3 genannten Dienste arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat,

10.1.7.5
die Zeit vor oder nach Ableistung eines der in den Tz 10.1.7.2 und 10.1.7.3 genannten Dienste oder Heilbehandlung unter den Voraussetzungen der Tz 10.1.7.4, wenn sie je einen Monat nicht übersteigt,

10.1.7.6
die Zeit einer Unterbrechung ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat (z. B. Arbeitgeberwechsel),

10.1.7.7
die Zeit eines Urlaubs ohne Arbeitsentgelt, wenn das dienstliche Interesse an der Beurlaubung anerkannt wurde,

10.1.7.8
die Zeit eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bis zu jeweils einem Jahr,

10.1.7.9
die Zeit nach dem Zuzug aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990, wenn sie grundsätzlich sechs Monate nicht übersteigt,

Hinweise:
Bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten sind die Motive des Beamten und die Gründe für die längere Unterbrechung zu würdigen. Wenn aus staatsrechtlichen Gründen die Tätigkeit länger unterbrochen wurde, obwohl sich der Arbeitnehmer i. S. d. Tz 10.1.1 Satz 1 nachweislich ohne schuldhaftes Verzögern um einen Arbeitsplatz bemüht hat, können im Einzelfall auch längere Unterbrechungszeiten als unschädlich angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985- 2 C 31.83 -, ZBR 1986, S.169).
Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem von Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind die §§ 12a und 12b zu beachten.

10.1.7.10
das Ausscheiden aus einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch zur tatsächlichen
a) Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder
b) Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (vgl. sinngemäß § 72a Abs. 4 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften),
wenn der Beamte bis zur Wiedereinstellung in das Arbeitsverhältnis oder bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis nicht anderweitig erwerbstätig war soweit die Unterbrechung den Zeitraum einer Beurlaubung nach § 72a BBG oder entsprechendem Landesrecht nicht überschritten hat. Vorstehendes gilt auch in Fällen der Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt gemäß § 50 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) bzw. entsprechender Vorschriften.

Hinweise:
Der Zeitraum nach § 72a BBG beträgt bis zum 31. Juli 1989 neun Jahre, ab 1. August 1989 zwölf Jahre.
Erwerbstätig ist auch, wer eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV) ausübt.

10.1.7.11
ein nicht zu vertretendes Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, wenn der Beamte vor und nach seinem Ausscheiden alles ihm Mögliche getan hat, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen. Objektiv unvermeidlich ist ein Zeitraum von bis zu drei Jahren (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998- 2 C 12.97).

10.1.7.12
Die Tz 10.1.7.1 bis 10.1.7.11 gelten nicht, wenn die Wiedereinstellung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aus einem Grunde verhindert oder verzögert wurde, für den der Beamte einzustehen hat.

10.1.8
Eine Tätigkeit hat zur Ernennung geführt, wenn Fähigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die ein wesentlicher Grund - nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund - für die Übernahme in das Beamtenverhältnis waren. Dabei muss auch ein zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit und der neuen Verwendung im Beamtenverhältnis bestehen.

10.1.8.1
Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverhältnis - ggf. auch in einem anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen Dienstherrn - unmittelbar vorangegangen sind; eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung (Tz 10.1.7) bleibt dabei unberücksichtigt.

10.1.8.2
Für die Erfüllung des funktionellen Zusammenhangs müssen die während der Beschäftigung im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis ausgeübten Tätigkeiten mindestens denen der nächst niedrigeren als der Laufbahngruppe entsprechen, in der der Beamte angestellt wurde.

10.1.9
Für die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Satzes 1 Nr.1 gilt Folgendes:

10.1.9.1
Hauptberuflich ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn sie die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der jeweiligen tariflichen Arbeitszeit beansprucht. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen liegt eine hauptberufliche Beschäftigung dann vor, wenn die Zahl der regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zuzüglich Anrechnungsstunden mindestens die Hälfte der Pflichtstundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft beträgt. Die Arbeitszeiten bzw. Unterrichtsstunden in mehreren nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sind zusammenzurechnen.

10.1.9.2
Eine in der Regel einem Beamten obliegende Beschäftigung hat vorgelegen, wenn im Zeitpunkt der Beschäftigung des Arbeitnehmers gleiche Tätigkeiten bei seinem Dienstherrn oder, wenn sich bei diesem eine als Regel zu erkennende Übung nicht feststellen lässt, entsprechende Tätigkeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn regelmäßig von Beamten wahrgenommen wurden.

10.1.9.3
Eine später einem Beamten übertragene Beschäftigung hat vorgelegen, wenn gleiche Tätigkeiten, wie sie der Beamte vor seiner Ernennung wahrgenommen hat, zwar nicht im Zeitpunkt der Beschäftigung, jedoch später bei dem betreffenden öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Regel von Beamten wahrgenommen wurden.

10.1.10
Für das besondere Tätigkeitsmerkmal der förderlichen Tätigkeit (Satz 1 Nr. 2), gilt Folgendes:

10.1.10.1
Eine Tätigkeit ist nach Satz 1 Nr.2 als für die Laufbahn des Beamten förderlich anzusehen, wenn sie in einem nicht geringeren Umfang als hauptberufliche Beschäftigungen (Tz 10.1.9.1) abgeleistet wurde und

Hinweise:
Der Begriff der Laufbahn erfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit (§ 11 Abs. 1 BRRG).

10.1.10.2
wenn entweder ihre Ableistung vor der Annahme für die Laufbahn in den Laufbahnregelungen gefordert wurde oder ihre Anrechnung auf die Ausbildungszeit nach der Annahme für die Laufbahn vorgenommen wurde (soweit früher besondere Laufbahnregelungen nicht bestanden haben, ist auch für die zurückliegende Zeit entsprechend den erstmals für diese Laufbahn geltenden Laufbahnregelungen zu verfahren) oder

10.1.10.3
wenn sie mit der ersten Verwendung im Beamtenverhältnis oder, falls diese Tätigkeit einer in der Tz 10.1.9 bezeichneten Beschäftigungszeit unmittelbar vorausgegangen ist, mit dieser in einem inneren Zusammenhang gestanden hat (eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung - Tz 10.1.5 und 10.1.7 bleibt dabei unberücksichtigt), oder

10.1.10.4
wenn sie nach Annahme für die Laufbahn ausgeübt wurde.

10.1.11
Förderlich i. S. d. Satzes 1 Nr. 2 ist eine Tätigkeit nur dann, wenn die während der Beschäftigung im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis ausgeübte Tätigkeit mindestens den der nächst niedrigeren als der Laufbahngruppe entspricht, in der der Angestellte oder Arbeiter als Beamter angestellt wurde.

10.1.12
Bei Beschäftigten i.S.d. § 5 Abs. l Satz 1 Nr.2 SGB VI (z.B. DO - Angestellte) sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit mit Beginn der Versicherungsfreiheit als gegeben anzusehen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist; § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt sinngemäß. Für diese Beschäftigungszeiten gelten die Tz 10.1.4 bis 10.1.7.12 entsprechend, soweit die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden ist.

Hinweise:
Die Anerkennung der Vordienstzeit nach § 10 schließt die Anerkennung nach § 12 Abs. 4 aus.
Ein Staatsvertrag i. S. v. Satz 2 liegt vor; wenn der Bund und die Länder oder mehrere Länder untereinander die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung, die selber keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, vereinbart haben. Einrichtungen i. S. v. Satz 2 sind insbesondere der Wissenschaftsrat, die Kultusministerkonferenz (bis zur Übernahme durch das Land Berlin mit Wirkung vom 1. April 1960), der Deutsche Bildungsrat, die Westdeutsche Rektorenkonferenz, die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen.
Ein Verwaltungsabkommen liegt vor; wenn zwei oder mehrere Dienstherrn einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§54 VwVfG) zur Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung schließen (Beispiel: Abschluss eines Vertrages zwischen zwei Kommunen).


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