Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .11 Sonstige Zeiten

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Beamtenversorgungsgesetz: § 11 Sonstige Zeiten 

§ 11 Sonstige Zeiten

Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder
2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV) 

11.0.1
Zeiten, für die eine Abfindung gewährt wurde, sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Ebenfalls können Zeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, nicht berücksichtigt werden, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht berücksichtigt wird, weil
a) eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde (vgl. Tz 6.1.12) oder
b) es sich um Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 handelt und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zugelassen wurde.
Sie können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie auch die Voraussetzungen des § 11 in Bezug auf das neue Beamtenverhältnis erfüllen und keine Abfindung aus öffentlichen Mitteln für diese Zeiten gezahlt wurde.

11.0.2
Bezieht der Beamte Renten oder sonstige vergleichbare Versorgungsleistungen, die nicht von § 55 erfasst werden, dürfen Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als sich durch ihre Berücksichtigung keine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Rente oder sonstiger Versorgung) als die in § 55 bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Ein Überschreiten der Höchstgrenze ist hinzunehmen, wenn sich bei Zugrundelegung des nächst niedrigeren Ruhegehaltssatzes ein Unterschreiten dieser Höchstgrenze ergeben würde. Für die Anwendung von Satz 1 dieser Tz gilt § 55 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie § 55 Abs. 4 entsprechend.

Hinweise:
Zu den vergleichbaren Leistungen gehören z. B. betriebliche Altersversorgungen und Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, soweit sie nicht von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfasst werden. Zu den zu berücksichtigenden Leistungen gehören auch solche, die auf Beiträgen beruhen, die während einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit entrichtet werden mussten.
Bei der gesamten Vergleichsberechnung nach den Tz 11.0.2 und 11.0.3 ist §14 Abs. 3 zu berücksichtigen.

Beispiel:
Ruhegehaltfähige Dienstzeit:
nach § 6                                                                                                             = 23 Jahre
nach § 10 Satz 1                                                                                                = 10 Jahre
nach § 11                                                                                                           =   7 Jahre
insgesamt                                                                                                           = 40 Jahre

Höchstgrenze gem. § 55 Abs. 2:
ruhegehaltfähige Dienstbezüge (RD)                                                                = 2.525,00
Betriebliche Altersversorgung                                                                          =    250,00
Höchstgrenze gem. § 55 Abs. 2 (71,75 v. H.)                                                    = 1.811,69
abzgl. Versorgungsabschlag (VA) 7,2 v. H.                                                      =    130,44
abzgl. betriebliche Altersversorgung                                                                =    250,00
höchst erreichbares Ruhegehalt (heRG)                                                           = 1.431,25

Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 11:
ruhegehaltfähige Dienstbezüge                                                                        = 2.525,00
davon 59,19 v. H. (Ruhegehalt)                                                                        = 1.494,55
abzgl. Versorgungsabschlag 7,2 v. H.                                                              =    107,61
Ruhegehalt (RG)                                                                                               = 1.386,94

Erhöhung des Ruhegehalts durch Berücksichtigung von Zeiten nach § 11:
Der Betrag des höchstens erreichbaren Ruhegehalts von 1.431,25 ? wird vom Betrag des Ruhegehalts ohne Zeiten nach § 11 in Höhe von 1.386,94 ? unterschritten, aber bereits nicht mehr bei Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 61,09 v. H.:

ruhegehaltfähige Dienstbezüge                                                                        = 2.525,00
davon 61,09 v. H.                                                                                             = 1.542,52
abzgl. Versorgungsabschlag 7,2 v. H.                                                             =    111,06
verbleibendes Ruhegehalt                                                                                = 1.431,46

Die Überschreitung um 0,21 ? ist hinzunehmen, weil der nächst niedrigere Ruhegehaltssatz (61,08 v. H.) das Ruhegehalt unterschreitet.
Um den Ruhegehaltssatz um 1,9 v. H. zu erhöhen, können 1 Jahr und 22 Tage (= 1,9 v. H./1,79375 v. H. x 365 = 386,62 Tage) nach § 11 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Berechnung der zu berücksichtigenden Zeit nach § 11:
Tabelle folgt (siehe Buch Seite 281)

11.0.3
Bezieht der Beamte außer den Renten oder sonstigen vergleichbaren Versorgungsleistungen, die nicht von § 55 erfasst werden, noch weitere Renten und sonstige Geldleistungen i. S. d. § 55, sind auch diese in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Die Anwendung des § 55 bleibt hiervon unberührt.

Hinweise:
Beispiel:
Ruhegehaltfähige Dienstzeit

nach § 6                                                                                                         = 23,67 Jahre
nach § 10 Satz 1                                                                                            =   3,00 Jahre
nach § 11                                                                                                       =   5,00 Jahre
nach § 12                                                                                                       =   3,00 Jahre
insgesamt                                                                                                      = 34,67 Jahre

Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1)                                                                       = 62,19 v. H.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                                                                   = 3.000,00
Ruhegehalt                                                                                                    = 1.865,70
Rente im Sinne des § 55                                                                                =    350,00
Sonstige Versorgungsleistung                                                                       =   150,00

Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.2

Höchstgrenze im Sinne des § 55 Abs. 2 (71,75 v. H.)                                    = 2.152,50
abzgl. sonst Versorgungsleistung                                                                  =    150,00
abzgl. Rente im Sinne des § 55                                                                      =    350,00
höchstens erreichbares Ruhegehalt                                                              = 1.652,50

Ruhegehalt ohne Zeiten nach §§ 11, 12 (47,84 v. H.)                                   = 1.435,20

Unterschreiten des höchstens erreichbaren Ruhegehalts
nicht mehr bei 55,09 v. H.                                                                             = 1.652,70
begrenzt auf das Ruhegehalt vor Vergleichsberechnung
(62,19 v. H.)                                                                                                   = 1.865,70

Ruhensregelung nach § 55
Ruhegehalt                                                                                                     = 1.652,70
Rente im Sinne des § 55                                                                                 =    350,00
insgesamt                                                                                                     = 2.002,70

Höchstgrenze                                                                                               = 2.152,50
Ruhensbetrag                                                                                               =        0,00
Ruhegehalt nach Regelung                                                                          = 1.652,70
Gesamtversorgung
Ruhegehalt                                                                                                   = 1.652,70
Rente im Sinne des § 55                                                                               =    350,00
sonstige Versorgungsleistung                                                                      =    150,00
insgesamt                                                                                                     = 2.152,70

Die Überschreitung um 0,20 ? des höchstens erreichbaren Ruhegehaltes ist hinzunehmen, weil der nächst niedrigere Ruhegehaltssatz (55,08 v. H.) das höchstens erreichbare Ruhegehalt unterschreitet

Wegen der Berücksichtigung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vgl. das Ergebnis der Berechnungen des Beispiels zu Tz 11.0.2.

11.0.4
Bei der Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 49 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz) ist ein Vorbehalt i. S. d. vorstehenden Tz 11.0.2 und 11.0.3 aufzunehmen. Entsprechendes gilt für die Festsetzung des Ruhegehalts, wenn solche Zeiten berücksichtigt werden und die sonstigen von § 55 nicht erfassten Versorgungsleistungen noch nicht zustehen.

11.0.5
Die dem Ruhegehalt zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit ist von dem Tage an neu festzusetzen, von dem ab eine Rente oder sonstige Versorgungsleistung i.S.v. Tz 11.0.2 oder 11.0.3 erstmals gleichzeitig zustehen; §55 Abs. l Satz 3 gilt entsprechend. In die Neufestsetzung ist ein Vorbehalt aufzunehmen, dass die Berücksichtigung der Zeiten unter dem Vorbehalt einer späteren Neufestsetzung bei Änderungen der Leistungen nach Satz 1 dieser Tz, die nicht auf allgemeinen Anpassungen beruhen, steht.

11.0.6
Beim Tode des Beamten gelten für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung die Tz 11.0.2 bis 11.0.5 entsprechend. Hierbei ist für die Bemessung des Witwengeldes von der Witwenrente auszugehen, die ab Rentenbeginn ohne den während der ersten drei Monate geltenden Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) zustehen würde. Entsprechendes gilt beim Bezug von sonstigen Versorgungsleistungen.

11.0.7
Beim Tode eines Ruhestandsbeamten bleiben die bisher berücksichtigten Vordienstzeiten grundsätzlich auch für die Hinterbliebenenversorgung maßgebend (§ 69 Abs. 1 Nr. 6 und § 69a Nr. 3). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist jedoch entsprechend der Tz 11.0.2 bis 11.0.6 neu festzusetzen, wenn die vom Verstorbenen zuletzt bezogene Rente und/oder die sonstige vergleichbare Versorgungsleistung nicht der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegt, der Verstorbene noch keine derartigen Leistungen bezogen hat oder die Berechnungsgrundlagen für die Beamtenversorgung und für die vergleichbaren Versorgungsleistungen erheblich voneinander abweichen.

11.0.8
§ 55 Abs. 1 Satz 7 ist in den Fällen der Tz 11.0.2 bis 11.0.4 entsprechend anzuwenden.

11.1.0
Hinweise:
Für das Verfahren bei der Berücksichtigung vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 und Tz 49.2.3. Wegen der Vollendung des 17. Lebensjahres gelten die Hinweise 6.1.3 entsprechend.

11.1.1
Zeiten i.S.v. Nr. 3 Buchstabe a können bis zur Hälfte, jedoch höchstens bei einer Berufung in eine Laufbahn des einfachen und mittleren Dienstes zwei Jahre, des gehobenen Dienstes drei Jahre und des höheren Dienstes sechs Jahre, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

11.1.2
Soweit Zeiten nach Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 zusammentreffen, erstrecken sich die höchstens berücksichtigungsfähigen Jahre auf die berücksichtigungsfähigen Zeiten insgesamt. In den Fällen der Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 können in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle über die dort genannten höchstens berücksichtigungsfähigen Jahre hinaus weitere Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Landesrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit bleiben unberührt.

Wegen des Begriffs "hauptberuflich" vgl. Tz. 10.1.9.1.

Für Zeiten nach § 11 gilt § 6 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

1 1.1.3
Zeiten nach Nr. 1 können berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit den dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gestanden hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeiten zur Ernennung geführt haben oder dass sie ununterbrochen ausgeübt worden sind.

11.1.4
Die Zeit einer Tätigkeit als Rechtsanwalt kann auch berücksichtigt werden, wenn sie als angestellter Rechtsanwalt in der Praxis eines anderen Rechtsanwalts ausgeübt wurde. Voraussetzung ist jedoch stets die amtliche Zulassung und die tatsächliche Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt; eine Tätigkeit als bestellter Vertreter ohne Zulassung kann hingegen nicht angerechnet werden.

11.1.5
Zu den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gehören z. B. die evangelischen Landeskirchen und die Katholische Kirche, zu den Verbänden die Evangelische Kirche in Deutschland (Artikel 140 GG, Artikel 137 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 in der im BGBI. Teil III, Gliederungsnummer 401-2, veröffentlichten bereinigten Fassung), nicht dagegen von den Kirchen geschaffene privatrechtliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die Zeit eines kirchlichen Vorbereitungsdienstes ist keine hauptberufliche Tätigkeit; § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Hinweise:
Privatrechtliche Einrichtungen i. d. S. sind z. B. das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche e .V. oder der Deutsche Caritas- Verband e. V.

11.1.6
Nr. 1 Buchstabe b zweite Alternative wird nur auf Zeiten einer Lehrtätigkeit nach Erwerb der Lehrbefähigung angewandt. Die Berücksichtigung einer Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst ist nicht möglich, wenn eine Anrechnung dieser Zeiten vorrangig nach § 10 in Betracht kommt. Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst können insoweit berücksichtigt werden, als sie bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule geleistet wurden (vgl. Artikel 7 Abs. 4 und 5 GG). Als Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst können Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer deutschen Schule im Ausland berücksichtigt werden, wenn die Lehrbefähigung für eine Tätigkeit im deutschen öffentlichen Schuldienst vor Ableistung dieser Tätigkeit erworben wurde und wenn es sich um eine Lehrtätigkeit an einer Schule handelt, die als "Deutsche Auslandsschule" anerkannt war oder später anerkannt wurde. Zeiten einer Lehrtätigkeit
vor Erwerb der Lehrbefähigung können ausnahmsweise mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Landesrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit bleiben unberührt. Tätigkeiten im ausländischen nichtöffentlichen Schuldienst bleiben unberücksichtigt.

11.1.7
Als Tätigkeit im Dienst einer Fraktion des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments nach Nr. 1 Buchstabe c zählt nicht eine Tätigkeit aufgrund eines mit einem Abgeordneten einer Fraktion abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsvertrages.

11.1.8
Hinweise:
Kommunale Spitzenverbände sind der Deutsche Städte- und Gemeindeverbund sowie deren Rechtsvorgänger (Deutscher Städtebund, Deutscher Gemeindetag), der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag sowie entsprechende Verbände auf Landesebene. Zusammenschlüsse, die lediglich der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben dienen (z. B. Kommunale Arbeitgeberverbände, Versicherungsverbände für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kommunale Schadensausgleiche, Verbände kommunaler Unternehmen) zählen nicht dazu.
Spitzenverbände der Sozialversicherung sind z. B. der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger; die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft, die Bundesverbände der verschiedenen Ersatzkassen und die Seekrankenkasse sowie die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (vgl. § 213 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V). Als Spitzenverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen ist beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen gebildet worden (§ 212 Abs. 2 SGB V).

11.1.9
Nach Nr. 2 können Zeiten einer Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst berücksichtigt werden, soweit dort Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden. Eine Beschäftigung bei den Besatzungsmächten und den Stationierungsstreitkräften sowie bei öffentlichen Einrichtungen in der früheren Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) ist keine Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst. Zeiten in einem Mitgliedstaat der EU / des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie dort zu einer Versorgungs- oder Rentenanwartschaft führen.

Hinweise:
Auf die BMI-Rdschr. vom 21. Dezember 2000- D II 3 - 223322/20 - (GMBl 2001 S. 193), vom 23. Juli 2001 (gleiches Az, GMBl  S. 708) und vom 5. November 2002 (gleiches Az, GMBl S. 818) wird hingewiesen.

11.1.10
Die besonderen Fachkenntnisse (Nr. 3 Buchstabe a) bilden die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes nur, wenn und soweit diese besonderen Fachkenntnisse zwingend für die Erfüllung der dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gefordert werden. Den Zeiten des Erwerbs der besonderen Fachkenntnisse gehen in der Regel Zeiten des Erwerbs der allgemeinen Fachkenntnisse voraus, die z. B. bei Laufbahnbewerbern als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gefordert werden (§§ 16 bis 20 BBG oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) und die Zeit eines für die Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes umfassen; sie gelten nicht als Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse. Zu den auf "wirtschaftlichem Gebiet? erworbenen Fachkenntnissen gehören auch Fachkenntnisse, die auf einer arbeitsrechtlichen oder sozialpolitischen Tätigkeit beruhen.

Hinweise:
Wegen der Berücksichtigung von Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse bei Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten vgl. § 67 Abs. 2 Satz 4.

11.1.11
Nr. 3 Buchstabe b gilt nur für Zeiten ab Inkrafttreten des Entwicklungshelfergesetzes (21. Juni 1969).


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