Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § ..9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

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Beamtenversorgungsgesetz: § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten 

§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV) 

9.0
Die Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 1 geht der Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10, 11, 12,66 Abs. 9 und § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 vor.

Hinweise:
Zeiten nach Absatz 1 sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie nach Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet wurden (vgl. Tz 6.1.2).
Wegen der Vollendung des 17. Lebensjahres gelten die Hinweise 6.1.3 entsprechend.

9.1.1
Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung (§ 32 SG). Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der NVA ergibt sich aus dem Wehrdienstausweis.

9.1.2
Der nichtberufsmäßige Wehrdienst in der Bundeswehr umfasst
- den Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG),
- den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b WPflG),
- den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ 5a WPflG),
- Wehrübungen (§ 6 WPflG),
- die besondere Auslandsverwendung (§ 6a WPflG),
- den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall (§ 4 Abs. 1 Nr.4 WPflG),
- die Zeit des Ruhens der Dienstverhältnisse ehemaliger Angehöriger der NVA, soweit tatsächlich Wehrdienst geleistet wurde (vgl. Tz 8.1.2 Satz 2).

Hinweise:
In der Verfügungsbereitschaft ist nur der tatsächlich geleistete Wehrdienst zu berücksichtigen.

9.1.3
Der nichtberufsmäßige Wehrdienst umfasst auch den Grundwehrdienst in der NVA in der Zeit zwischen dem 1. März 1956 und dem 2. Oktober 1990.

Hinweise:
Die Wehrpflicht in der ehemaligen DDR wurde am 25. Januar 1962 durch Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht vom 24. Januar 1962 eingeführt; vor dem 1. Mai 1962 war der Wehrdienst bis zu drei Jahren freiwillig.
Die gesetzliche Dauer des Grundwehrdienstes in der ehemaligen DDR betrug vom 01.05.1962-30. 04.1990 18 Monate
01.05. 1990-02.10. 1990 12 Monate
Die wehrdienstleistenden Soldaten der NVA wurden mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 Soldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages).
Wegen der Anrechnung von Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 vgl.  §§ I2a und 12b sowie § 2 Nr. 3 BeamtVÜV.

9.1.4
Einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der

9.1.4.1
Zivildienst (§ 78 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes - ZDG); die Zeit eines Zivildienstes ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung gem. § 46 Abs. 1 ZDG,

9.1.4.2
Wehrersatzdienst als Bausoldat der ehemaligen DDR gemäß der Anordnung vom 7. September 1964 (GBI I Nr. 11/1964 S. 1290) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990,

Hinweise:
Die gesetzliche Dauer des Wehrersatzdienstes von 1964 bis 30. April 1990 betrug 18 Monate.

9.1.4.3
Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der DDR vom 20. Februar 1990 (GBI I Nr. 10/1990 S. 79) in der Zeit vom 1. März 1990 bis 2. Oktober 1990,

Hinweise:
Zivildienstpflichtige Personen gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als anerkannte Kriegsdienstverweigerer i. S. d. Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Abschnitt III Nr. I des Einigungsvertrages).
Wegen der Anrechnung von Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 vgl. §§ 12a und 12b sowie § 2 Nr. 3 BeamtVÜV.
Die Dauer des Zivildienstes der DDR betrug zwölf Monate.

9.1.4.4
nichtberufsmäßige Wehrdienst, den Personen fremder Staatsangehörigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BRRG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG oder entsprechendes Landesrecht) nach dem Wehrrecht ihres Heimatlandes abgeleistet haben,

9.1.4.5
nichtberufsmäßige Wehrdienst in fremden Streitkräften, der nach § 8 Abs.2 WPflG auf den deutschen Wehrdienst (vgl. Tz 9.1.2) ganz oder teilweise angerechnet worden ist, im Umfang der tatsächlichen Anrechnung.

9.1.5
Nichtberufsmäßiger Polizeivollzugsdienst i. S. d. Nr. 1 ist der nicht von § 8 Abs. 1 erfasste, die Arbeitskraft voll beanspruchende Dienst u. a. aufgrund der Grenzschutzdienstpflicht (§§ l49 ff. des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972, [BGBl. I S. 1834 i. V. m. Artikel 3 Abs.2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994, BGBl. I S. 2978]).

9.1.6
Zeiten einer Heilbehandlung (vgl. § 10 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG) sind nach Nr. 3 zu berücksichtigen, wenn die Krankheit oder Verwundung mit einer der in Nr. 1 oder § 8 Abs. 1 genannten Zeiten in ursächlichem Zusammenhang steht. Dies ist anzunehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bei der Entlassung vorgelegen hat und die Heilbehandlung im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Entlassung erfolgte.

9.1.7
Arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit seine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht (weiter-)verrichten kann.

9.2
Hinweise:
Die Tz 6.1.7 bis 6.1.12 sowie 6.2.1 bis 6.2.3 finden entsprechend Anwendung.


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