Bundesbeamtengesetz: § 199

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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 199 

BBG § 199

(1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt,
1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl. I S. 470),
2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 279).
(2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 genannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis zur anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.
(3) (weggefallen)
(4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.


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