Bundesbeamtengesetz: § ..5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

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Das Bundesbeamtengesetz (BBG) im Wortlaut

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§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses  

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

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Erläuterung zu § 5 Bundesbeamtengesetz (Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses)

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 4.


 

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