Bundesbeamtengesetz: § ..6 Arten des Beamtenverhältnisses

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Das Bundesbeamtengesetz (BBG) im Wortlaut

Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes

§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses  

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder

2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.

(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 6 (Arten des Beamtenverhältnisses)

Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 5 Abs. 1. Satz 2 legt das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Regelfall fest.

Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird das Beamtenverhältnis auf Zeit als spezieller Typus des Beamtenverhältnisses für gesetzlich geregelte Einzelfälle genannt. Wie im bisherigen § 5 Abs. 4 wird bestimmt, dass die Fälle des Beamtenverhältnisses auf Zeit gesetzlich zu regeln sind, da sie Ausnahmecharakter haben.

Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt das Beamtenverhältnis auf Probe und entspricht damit inhaltlich dem bisherigen § 5 Abs. 1 Nr. 2.

Zu Absatz 4
Regelt das Beamtenverhältnis auf Widerruf und nimmt damit die Regelungen des bisherigen § 5 Abs. 2 auf. Weggefallen ist mangels eines praktischen Bedürfnisses das Beamtenverhältnis auf Widerruf für nebenbei verwendete Beamtinnen und Beamte.

Zu Absatz 5
Nimmt mit redaktionellen Anpassungen den Regelungsinhalt des bisherigen § 5 Abs. 3 sowie § 115 Abs. 3 BRRG auf. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind Personen, die neben ihrem Beruf, der auch der einer Berufsbeamtin oder eines Berufsbeamten sein kann, hoheitliche Aufgaben nach § 5 unentgeltlich wahrnehmen. Das Ehrenbeamtenverhältnis ist dadurch geprägt, dass die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe keinen Lebensberuf darstellt, sondern ohne Anspruch auf Alimentation ausgeübt wird. Aufwandsentschädigungen sind möglich. Im Unterschied zur bloßen ehrenamtlichen Tätigkeit liegt dem Ehrenbeamtenverhältnis ein Beamtenverhältnis (z. B. auf Widerruf oder auf Lebenszeit) zu einem Dienstherrn zugrunde.


 

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