Bundesbeamtengesetz: § ..7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

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Das Bundesbeamtengesetz (BBG) im Wortlaut

Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes

§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses  

(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer

1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
    a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,

2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und

3. a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
    b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 7 (Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses)

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache weitgehend dem bisherigen § 7.

Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 Nr. 1 wird der Kreis der Personen erweitert, die die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Danach können außer Deutschen und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auch Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in das Beamtenverhältnis berufen werden. Das sind die drei Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, die nicht der Europäischen Union angehören, wohl aber als Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes gleichbehandelt werden.

Räumen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union darüber hinaus einem Drittstaat, wie z. B. der Schweiz, Ansprüche auf Anerkennung der Berufsqualifikationen ein, die denen der Staatsangehörigen der Europäischen Union entsprechen, können deren Staatsangehörige ebenfalls in das Beamtenverhältnis berufen werden.

Absatz 1 Nr. 3 wird redaktionell angepasst. Die Wörter „oder mangels solcher Vorschriften übliche" der bisherigen Fassung werden gestrichen, da im Rahmen der Zulassungsvoraussetzungen (§ 17) die Vorbildung vollständig geregelt ist. Auch die Wörter „innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes" entfallen, da es einer entsprechenden Klarstellung nicht mehr bedarf.

Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 macht die Bundesrepublik Deutschland von der in Artikel 39 Abs. 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben die Berufung in das Beamtenverhältnis deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorzubehalten. Der die ohnehin geltende Rechtslage wiedergebende Klammerhinweis im bisherigen § 7 ist entbehrlich.

Zu Absatz 3
Die Regelung entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 7 Abs. 3.


 

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