Beamtengesetze
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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 11 Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn sie
1. nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2. von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3. zum Zeitpunkt der Ernennung
a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte,
b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig her-vorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhält-nis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art um-wandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernen-nung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war. .
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