Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 20 Verhaltenstherapie

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Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)

 

§ 20 Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie, sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

  Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall  60 Sitzungen   60 Sitzungen 
in Ausnahmefällen   weitere
20 Sitzungen
 weitere
20 Sitzungen

 

(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.


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Red 20250929 

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