Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes 
(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)

 

 

§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis                    Lebensalter             
Jahr           

    Monat   
31. Januar 1952 63  1
29. Februar 1952 63  2
31. März 1952 63  3
30. April 1952 63  4
31. Mai 1952 63  5
31. Dezember 1952 63  6
31. Dezember 1953 63  7
31. Dezember 1954 63  8
31. Dezember 1955 63  9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957 63 11
31. Dezember 1958 64  0
31. Dezember 1959 64  2
31. Dezember 1960 64  4
31. Dezember 1961 64  6
31. Dezember 1962 64  8
31. Dezember 1963 64 10

 

3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.

(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis                    Lebensalter             
Jahr           

      Monat  
31. Januar 1949 65  1
28. Februar 1949 65  2
31. Dezember 1949 65  3

 

3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, tritt an die Stelle des Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand vor dem         
         Lebensalter             
Jahr           

      Monat   
1. Februar 2012 63  1
1. März 2012 63  2
1. April 2012 63  3
1. Mai 2012 63  4
1. Juni 2012 63  5
1. Januar 2013 63  6
1. Januar 2014 63  7
1. Januar 2015 63  8
1. Januar 2016 63  9
1. Januar 2017 63 10
1. Januar 2018 63 11
1. Januar 2019 64  0
1. Januar 2020 64  2
1. Januar 2021 64  4
1. Januar 2022 64  6
1. Januar 2023 64  8
1. Januar 2024 64 10

 

3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt. “


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Red 20250923 

 

 

 

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