Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes 
(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)

 

Abschnitt 13
Übergangsvorschriften alten Rechts
 

§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.


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Red 20250923 

 

 

 

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