Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes 
(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)

 

 

§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.


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Red 20250923 

 

 

 

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