BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung (Bund/Länder) sowie |
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Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG): § 50 Ehrenamtlichkeit
Abschnitt 4
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 50 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
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Red 20250925