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Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG): § 99 Errichtung
Kapitel 7
Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 99 Errichtung
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
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Red 20250925