BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung (Bund/Länder) sowie |
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Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG): § 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen
§ 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen
Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
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Red 20250925