Hohe Nachzahlung für Beamte auch im Ruhestand (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird - im II. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG): § 129 Verordnungsermächtigung

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Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Bücher sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (das wichtige und richtige ABO für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung).

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Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG): § 129 Verordnungsermächtigung

 

Teil 3
Schlussvorschriften 

§ 129 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über

1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

5. die Stimmabgabe,

6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

7. die Aufbewahrung der Wahlakten.


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Red 20250925

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