Bundesbeamtengesetz (BBG): § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

 

§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr  Anhebung
um Monate
um Monate Altersgrenze
Jahr   I Monat
1947  1 65  1
1948  2 65  2
1949  3 65  3
1950  4 65  4
1951  5 65  5
1952  6 65  6
1953  7 65  7
1954  8 65  8
1955  9 65  9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66  0
1959 14 66  2
1960 16 66  4
1961 18 66  6
1962 20 66  8
1963 22 66 10

 

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
       Jahr  
Altersgrenze
    Monat
1952
Januar
Februar
März
April 
Mai
Juni-Dezember
 
1
2
3
4
5
6
 
 60 
 60 
 60 
 60 
 60 
 60 
 
1
2
3
4
5
6
1953  7  60  7
1954  8   60   8
1955  9  60  9
1956 10  60 10
1957   11  60 11
1958   12  61  0
1959  14  61  2
1960  16  61  4
1961  18  61  6
1962  20  61  8
1963  22  61  10

 

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.


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Red 20251001 


 

 

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