Bundesbeamtengesetz (BBG): § 52 Ruhestand auf Antrag

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 52 Ruhestand auf Antrag

 

§ 52 Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
       Jahr  
Altersgrenze
    Monat
1952
Januar
Februar
März
April 
Mai
Juni-Dezember
 
1
2
3
4
5
6
 
 60 
 60 
 60 
 60 
 60 
 60 
 
1
2
3
4
5
6
1953  7  60  7
1954  8   60   8
1955  9  60  9
1956 10  60 10
1957   11  60 11
1958   12  61  0
1959  14  61  2
1960  16  61  4
1961  18  61  6
1962  20  61  8
1963  22  61  10

 

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.


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